Für Zeitarbeitsagenturen, die Drittstaatsangehörige überlassen, wird die Frist von 30 Tagen nach Beendigung des Überlassungsvertrags entscheidend. Ein Fehler bei Fristen oder Unterlagen kann zum Verlust der Arbeitsgenehmigung führen — ohne Recht auf Beschwerde.
Was sagt das Gesetz?
Nach den Artikeln 94 und 100 des Ausländergesetzes wird das Ministerium die Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung entziehen, wenn die Agentur innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung des Überlassungsvertrags zwei kumulative Bedingungen nicht erfüllt:
- keinen neuen Überlassungsvertrag abschließt, und
- keinen Antrag auf Wechsel des Entleihers bei der zuständigen Polizeiverwaltung oder -station stellt
Gibt es innerhalb der Frist keinen neuen Entleiher und kein formell eingeleitetes Wechselverfahren — wird die Genehmigung von Amts wegen entzogen.
Was bedeutet das in der Praxis für Agenturen?
Die Agentur kann einen Arbeitnehmer nicht länger als 30 Tage ohne aktiven Überlassungsvertrag „halten“. Wenn der Entleiher abspringt, den Vertrag kündigt oder der Bedarf am Arbeitnehmer entfällt, muss die Agentur folgende Schritte unternehmen:
- Einen neuen Entleiher finden im selben Beruf
- Einen neuen Überlassungsvertrag abschließen
- Innerhalb von 3 Tagen nach Vertragsabschluss den Antrag auf Wechsel des Entleihers stellen
Das Verfahren umfasst die Einholung der Stellungnahme der kroatischen Arbeitsverwaltung (HZZ), die innerhalb von fünf Tagen abgegeben wird. Der Arbeitnehmer kann die Arbeit beim neuen Entleiher ab dem Tag der positiven Stellungnahme der HZZ aufnehmen.
Das Risiko des Genehmigungsentzugs — ohne Recht auf Beschwerde
Gibt die HZZ eine negative Stellungnahme ab oder erfüllt die Agentur die Bedingungen nicht fristgerecht, lehnt das Ministerium den Antrag per Bescheid ab oder entzieht die Genehmigung.
WICHTIG: Gegen diesen Bescheid ist keine Beschwerde zulässig — es kann nur ein Verwaltungsstreit eingeleitet werden. Deshalb ist rechtzeitiges und korrektes Handeln absolut entscheidend.
Arbeitgeberwechsel nach einem Jahr Arbeit
Das Gesetz ermöglicht dem Drittstaatsangehörigen auch, nach einem Jahr Arbeit in der Republik Kroatien, innerhalb der Gültigkeit der Genehmigung, den Arbeitgeber im selben Beruf zu wechseln.
Ist der neue Arbeitgeber eine Zeitarbeitsagentur:
- muss dem Arbeitsvertrag auch der Überlassungsvertrag beigefügt werden
- müssen die Agentur und der Entleiher die gesetzlichen Bedingungen erfüllen
- umfasst das Verfahren die Stellungnahme der HZZ
Agenturen müssen nicht nur auf die Fristen bei Beendigung der Überlassung achten, sondern auch auf Situationen, in denen der Arbeitnehmer direkt zu einem anderen Arbeitgeber oder einer anderen Agentur wechselt.
Organisatorische und rechtliche Herausforderungen für Agenturen
In der Praxis treten die häufigsten Risiken auf bei:
- plötzlicher Kündigung des Vertrags mit dem Entleiher
- Verzögerungen beim Abschluss des neuen Vertrags
- fehlerhafter Auslegung der Fristen
- unvollständigen Unterlagen beim Antrag auf Wechsel des Entleihers
- Situationen paralleler Anträge verschiedener Arbeitgeber
Angesichts der kurzen Fristen und der Tatsache, dass keine Beschwerde zulässig ist, muss das Handeln präzise und rechtzeitig sein.
Rechtliche Unterstützung für Zeitarbeitsagenturen
Primorac Legal bietet Zeitarbeitsagenturen rechtliche Unterstützung bei:
- Verfahren zur Erteilung und Änderung von Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen
- Verfahren zum Wechsel des Entleihers
- Verwaltungsstreitigkeiten gegen Bescheide über die Ablehnung oder den Entzug der Genehmigung
- der Angleichung interner Verfahren an die Fristen des Ausländergesetzes
Ziel ist es, die Kontinuität der Arbeitsgenehmigungen sicherzustellen und das Risiko von Geschäftsunterbrechungen zu verringern.
Benötigen Sie rechtliche Unterstützung?
Wenn Sie eine Zeitarbeitsagentur sind und mit Herausforderungen im Zusammenhang mit Fristen und Genehmigungen ausländischer Arbeitnehmer konfrontiert sind, kontaktieren Sie uns so bald wie möglich — wir prüfen Ihren Fall und stellen rechtzeitiges Handeln sicher.
Telefon: +385 91 781 8171
E-mail: t.primorac@primorac-legal.hr
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur 30-Tage-Frist und den Genehmigungen überlassener Arbeitnehmer
Was geschieht mit der Genehmigung des ausländischen Arbeitnehmers, wenn der Überlassungsvertrag endet?
Nach den Artikeln 94 und 100 des Ausländergesetzes entzieht das Ministerium die Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung, wenn die Agentur innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung des Überlassungsvertrags keinen neuen Überlassungsvertrag abschließt und keinen Antrag auf Wechsel des Entleihers stellt.
Welche Schritte muss die Agentur innerhalb der 30-Tage-Frist unternehmen?
Einen neuen Entleiher im selben Beruf finden, einen neuen Überlassungsvertrag abschließen und innerhalb von 3 Tagen nach Vertragsabschluss den Antrag auf Wechsel des Entleihers bei der zuständigen Polizeiverwaltung oder -station stellen, zusammen mit dem Arbeitsvertrag und dem Überlassungsvertrag.
Hat die Agentur ein Beschwerderecht gegen den Entzug der Genehmigung?
Eine Beschwerde gegen den Bescheid über den Entzug der Genehmigung ist nicht zulässig, was das Risiko noch größer macht — deshalb ist präventives Handeln innerhalb der 30-Tage-Frist entscheidend; gerichtlicher Schutz wird durch Klage im Verwaltungsstreit erlangt.
Kann der überlassene ausländische Arbeitnehmer den Arbeitgeber wechseln?
Ja — nach einem Jahr Arbeit sieht das Gesetz die Möglichkeit des Arbeitgeberwechsels vor, unter Erfüllung der vorgeschriebenen Bedingungen und Durchführung des Verfahrens vor der zuständigen Behörde.
Wie findet man einen guten Anwalt für Zeitarbeitsagenturen?
Suchen Sie eine Kanzlei, die Ausländerrecht, Arbeitsrecht und Verwaltungsverfahren verbindet. Die Anwaltskanzlei Toni Primorac aus Rijeka bietet Agenturen rechtliche Unterstützung in Genehmigungsverfahren, beim Wechsel des Entleihers und bei der Vertretung vor den zuständigen Behörden in ganz Kroatien.
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