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Seit dem 16. Mai 2026 gilt das Gesetz über die öffentliche Auftragsvergabe (NN 120/16, 114/22, 48/26) in völlig neuer Form. Die Änderungen betreffen jeden, der vom öffentlichen Sektor beschafft oder an ihn verkauft: neue Schwellenwerte der einfachen Beschaffung, ein obligatorisches Modul im EOJN RH, der Einspruch beim Behördenleiter, geänderte Fristen für Beschwerden an die DKOM und der Schutz von Bietern mit kleineren Steuerschulden. Hier ist, was sich konkret geändert hat.
Die Änderungen des Vergabegesetzes wurden im Amtsblatt Nr. 48/26 veröffentlicht, und die meisten Bestimmungen traten am 16. Mai 2026 in Kraft. Nachfolgend geben wir einen Überblick über alle wichtigsten Neuerungen, die konkreten Pflichten der Auftraggeber und die Rechte der Bieter, mit praktischen Ratschlägen, die Sie sofort anwenden können — zusammengestellt aus der Praxis der Anwaltskanzlei Toni Primorac, die Auftraggebern und Wirtschaftsteilnehmern in allen Phasen des Vergabeverfahrens rechtliche Unterstützung bietet.
Zusammenfassung: Was Sie in 60 Sekunden wissen müssen
- Neue Schwellenwerte der einfachen Beschaffung ab dem 1. September 2026: 50.000 EUR für Waren und Dienstleistungen, 140.000 EUR für Bauarbeiten
- Ab 15.000,01 EUR obligatorische Durchführung über das Modul der einfachen Beschaffung im EOJN RH und Recht auf Einspruch beim Behördenleiter
- Die Grenze für den Beschaffungsplan und das Vertragsregister steigt von 2.650 auf 5.000 EUR ohne MwSt.
- Die vorherige Konsultation wird zur unbedingten Pflicht — mindestens 7 Tage, mit mehr Pflichtelementen
- Eine Steuerschuld unter 1.000 EUR darf kein Ausschlussgrund mehr sein; darüber muss der Auftraggeber eine Frist von mindestens 5 Tagen zur Begleichung einräumen
- Sachverständigengutachten vor der DKOM — ein neues Beweismittel im Beschwerdeverfahren
- Neue Beschwerdefristen: 15 Tage ab Veröffentlichung, 10 Tage ab der Entscheidung + obligatorischer vorheriger Hinweis an den Auftraggeber vor einer Beschwerde gegen die Unterlagen
- Frist für die Angleichung der allgemeinen Akte der Auftraggeber: 16. August 2026 — danach droht Ordnungswidrigkeitshaftung
1. Neue Schwellenwerte für die einfache Beschaffung — ab dem 1. September 2026
Die Wertschwellen, unterhalb derer das vollständige Vergabeverfahren nicht angewendet wird, wurden angehoben und treten am 1. September 2026 in Kraft. Bis dahin gelten die bisherigen Schwellenwerte.
- Waren und Dienstleistungen: Der Schwellenwert steigt von 26.540,00 EUR auf 50.000,00 EUR
- Bauarbeiten: Der Schwellenwert steigt von 126.080,00 EUR auf 140.000,00 EUR
Alle Beschaffungen unterhalb dieser Beträge bleiben im Regime der einfachen Beschaffung, aber — und hier kommt die entscheidende Neuerung — mit wesentlich strengeren Regeln als bisher.
2. Einfache Beschaffung über 15.000 EUR: obligatorisches Modul im EOJN RH
Nach den neuen Änderungen hängen die Regeln für die Durchführung der einfachen Beschaffung von ihrem Wert ab:
- bis 15.000,00 EUR — der Auftraggeber führt die Beschaffung nach seinem eigenen allgemeinen Akt durch; er kann elektronische Kommunikationsmittel nach eigenen Regeln nutzen
- ab 15.000,01 EUR — obligatorische Durchführung über das Modul der einfachen Beschaffung im EOJN RH
- ab 25.000,01 EUR (Waren/Dienstleistungen) und 45.000,01 EUR (Bauarbeiten) — obligatorische öffentliche Veröffentlichung im EOJN-RH-Modul der einfachen Beschaffung
WICHTIG: Die Auftraggeber sind verpflichtet, ihre allgemeinen Akte über die einfache Beschaffung spätestens bis zum 16. August 2026 an diese Regeln anzugleichen. Der allgemeine Akt muss auch die Regeln über den Einspruch beim Behördenleiter festlegen. Die Nichteinhaltung der Pflicht zur Durchführung über das EOJN-RH-Modul ab dem 1. September 2026 zieht Ordnungswidrigkeitshaftung nach sich.
3. Einspruch beim Behördenleiter — eine neue Ebene des Rechtsschutzes
Bei Beschaffungen ab 15.000,01 EUR wird das Recht der Bieter auf Einspruch beim Behördenleiter bzw. der verantwortlichen Person des Auftraggebers eingeführt.
Der Einspruch beim Behördenleiter stellt eine neue Ebene des Rechtsschutzes in der einfachen Beschaffung dar: Ein Wirtschaftsteilnehmer, der meint, dass der Auftraggeber bei Beschaffungen zwischen 15.000 EUR und den gesetzlichen Schwellenwerten die Regeln verletzt, hat nun einen formellen Schutzkanal — ohne den Gang zur DKOM. Die Einspruchsregeln muss der Auftraggeber in seinem allgemeinen Akt über die einfache Beschaffung festlegen.
4. Beschaffungsplan und Vertragsregister: neue Grenze von 5.000 EUR
Die bisherige Grenze für die Eintragung in den Beschaffungsplan und das Vertragsregister betrug 2.650,00 EUR. Mit den Änderungen wird diese Grenze auf 5.000,00 EUR ohne MwSt. angehoben.
Die praktische Folge: Weniger Beschaffungen müssen erfasst werden, was den Verwaltungsaufwand der Auftraggeber verringert. Gleichzeitig müssen in das Vertragsregister erstmals auch Beschaffungsgegenstände aufgenommen werden, die aufgrund gesetzlicher Ausnahmen nach Art. 33 und 34 des Vergabegesetzes geschlossen wurden — mit Begründung der Ausnahmegründe.
HINWEIS: Sektorale Auftraggeber müssen den Beschaffungsplan und alle seine Änderungen in das EOJN RH eintragen (nicht nur auf ihren eigenen Websites). Diese Pflicht tritt am 1. September 2026 in Kraft.
5. Obligatorische vorherige Konsultation — mindestens 7 Tage, mehr Elemente
Die vorherige Konsultation mit interessierten Wirtschaftsteilnehmern ist nicht mehr nur „in der Regel“ obligatorisch — seit dem 16. Mai 2026 ist sie eine unbedingte gesetzliche Pflicht des öffentlichen Auftraggebers vor der Einleitung:
- eines offenen oder nicht offenen Verfahrens für die Beschaffung von Bauarbeiten
- eines Vergabeverfahrens großen Werts für die Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen
Die Konsultation muss mindestens 7 Tage dauern und umfassen: die Beschreibung des Beschaffungsgegenstands, den geschätzten Wert, die technischen Spezifikationen, das Leistungsverzeichnis, die Eignungskriterien, die Zuschlagskriterien, besondere Bedingungen für die Vertragserfüllung sowie Bedingungen nach besonderen Vorschriften und Fachregeln. Alle Anmerkungen und Vorschläge muss der Auftraggeber prüfen und einen Bericht über die angenommenen und abgelehnten veröffentlichen.
WICHTIG: Das Fehlen der vorherigen Konsultation oder die Verkürzung der Frist unter 7 Tage macht das Verfahren rechtlich angreifbar und eröffnet eine Grundlage für die Beschwerde eines Bieters vor der DKOM.
6. Steuerverbindlichkeiten: 5-Tage-Frist und Schutz unter 1.000 EUR
Die Novelle führt zwei wichtige Schutzmaßnahmen für Wirtschaftsteilnehmer ein:
- Der Auftraggeber darf nicht sofort ausschließen — er muss zunächst den Wirtschaftsteilnehmer auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist von nicht weniger als 5 Tagen die fälligen Steuerverbindlichkeiten und die Verbindlichkeiten für die Renten- und Krankenversicherung zu erfüllen, die 1.000,00 EUR oder mehr betragen
- Unter 1.000,00 EUR ist der Ausschluss verboten — der Auftraggeber darf einen Wirtschaftsteilnehmer nicht ausschließen, wenn die fälligen Steuerverbindlichkeiten und Beiträge weniger als 1.000,00 EUR betragen
Eine Ausnahme besteht auch, wenn die Zahlung durch eine besondere Vorschrift verboten ist oder ein Zahlungsaufschub bewilligt wurde — auch dann gibt es keinen Ausschluss.
WICHTIGER RAT: Wenn Ihnen ein Auftraggeber wegen einer Steuerschuld mit Ausschluss droht, prüfen Sie den Betrag. Unter 1.000,00 EUR ist der Ausschluss rechtswidrig. Darüber verlangen Sie eine Frist von mindestens 5 Tagen zur Begleichung — der Auftraggeber ist gesetzlich verpflichtet, sie Ihnen zu geben.
7. Sachverständigengutachten vor der DKOM — ein neues Instrument im Beschwerdeverfahren
Die Änderungen führen auch die Möglichkeit der Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten vor der Staatlichen Kommission für die Kontrolle der Vergabeverfahren (DKOM) ein. Die DKOM kann auf Vorschlag einer Partei oder von Amts wegen einen Sachverständigen oder eine Fachinstitution bestimmen.
Frist für das Gutachten: bis zu 10 Tage (mit Verlängerungsmöglichkeit um weitere 10 Tage in komplexen Fällen).
Das ist besonders nützlich bei technischen und Baubeschaffungen, wo für die Beurteilung der Gleichwertigkeit eines Angebots oder der Richtigkeit technischer Spezifikationen Fachwissen erforderlich ist, das die DKOM selbst nicht besitzt.
8. Neue Beschwerdefristen — und eine neue Hinweispflicht gegenüber dem Auftraggeber
Auch die Fristen für die Einlegung einer Beschwerde ändern sich; im am häufigsten verwendeten offenen Verfahren betragen sie nun:
- 15 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung — für eine Beschwerde gegen den Inhalt der Ausschreibung oder der Vergabeunterlagen
- 15 Tage ab Veröffentlichung einer Berichtigung oder Änderung der Unterlagen — für eine Beschwerde gegen den Inhalt der Berichtigung/Änderung
- 10 Tage ab Angebotsöffnung — wenn der Auftraggeber auf ein Klarstellungsersuchen oder zum Öffnungsverfahren nicht gültig geantwortet hat
- 10 Tage ab Erhalt der Auswahl- oder Aufhebungsentscheidung — für eine Beschwerde gegen das Bewertungs- und Auswahlverfahren
Dasselbe System (15 Tage ab Veröffentlichung, 10 Tage ab der Entscheidung) gilt im nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, im Verhandlungsverfahren und in der Innovationspartnerschaft.
WICHTIG: Vor einer Beschwerde gegen die Ausschreibung oder die Unterlagen müssen Sie den Auftraggeber über das EOJN RH auf die konkrete Rechtswidrigkeit des Inhalts der Ausschreibung, der Vergabeunterlagen, der Berichtigung der Ausschreibung bzw. der Änderung der Unterlagen hinweisen — spätestens am zehnten Tag nach der Veröffentlichung. Erst nach Ablauf von 3 Tagen ab dem Hinweis dürfen Sie die Beschwerde einlegen. Eine Beschwerde ohne vorherigen Hinweis wird verworfen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zu den Änderungen des Vergabegesetzes
Die meisten Bestimmungen der Novelle (NN 48/26) traten am 16. Mai 2026 in Kraft. Die neuen Schwellenwerte der einfachen Beschaffung und die Pflicht zur Durchführung über das EOJN-RH-Modul gelten ab dem 1. September 2026.
Ab dem 1. September 2026 beträgt der Schwellenwert für Waren und Dienstleistungen 50.000,00 EUR (bisher 26.540,00 EUR) und für Bauarbeiten 140.000,00 EUR (bisher 126.080,00 EUR). Unterhalb dieser Beträge wird kein vollständiges Vergabeverfahren durchgeführt.
Es handelt sich um einen neuen formellen Rechtsschutzkanal in der einfachen Beschaffung. Ein Bieter, der meint, dass der Auftraggeber bei Beschaffungen von 15.000,01 EUR bis zu den gesetzlichen Schwellenwerten die Regeln verletzt, kann Einspruch beim Behördenleiter bzw. der verantwortlichen Person des Auftraggebers einlegen — ohne den Gang zur DKOM. Die Einspruchsregeln muss der Auftraggeber in seinem allgemeinen Akt festlegen.
Spätestens bis zum 16. August 2026. Der allgemeine Akt muss auch die Regeln über den Einspruch beim Behördenleiter festlegen. Die Nichteinhaltung der Pflicht zur Durchführung über das EOJN-RH-Modul ab dem 1. September 2026 zieht Ordnungswidrigkeitshaftung nach sich.
Nein. Wenn die fälligen Steuerverbindlichkeiten und Beiträge weniger als 1.000,00 EUR betragen, ist der Ausschluss ausdrücklich verboten. Bei einer Schuld von 1.000,00 EUR oder mehr muss Ihnen der Auftraggeber zunächst eine Frist von mindestens 5 Tagen zur Begleichung einräumen.
15 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung bzw. der Berichtigung/Änderung der Unterlagen und 10 Tage ab Angebotsöffnung bzw. ab Erhalt der Auswahl- oder Aufhebungsentscheidung. Dasselbe System gilt auch im nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, im Verhandlungsverfahren und in der Innovationspartnerschaft.
Nein. Vor einer Beschwerde gegen die Ausschreibung oder die Unterlagen müssen Sie den Auftraggeber über das EOJN RH auf die konkrete Rechtswidrigkeit hinweisen, spätestens am zehnten Tag nach der Veröffentlichung, und die Beschwerde dürfen Sie erst nach Ablauf von 3 Tagen ab dem Hinweis einlegen. Eine Beschwerde ohne vorherigen Hinweis wird verworfen.
Seit dem 16. Mai 2026 ist die vorherige Konsultation eine unbedingte Pflicht vor einem offenen oder nicht offenen Verfahren für die Beschaffung von Bauarbeiten sowie vor einem Vergabeverfahren großen Werts für Waren oder Dienstleistungen. Sie muss mindestens 7 Tage dauern.
Suchen Sie eine Kanzlei, die beide Seiten des Verfahrens kennt — sowohl die Erstellung der Unterlagen für Auftraggeber als auch den Schutz der Bieter vor der DKOM. Die Anwaltskanzlei Toni Primorac aus Rijeka ist auf öffentliche Auftragsvergabe spezialisiert und berät Auftraggeber und Wirtschaftsteilnehmer in ganz Kroatien in allen Phasen des Verfahrens.
Fazit: drei Botschaften des neuen Vergabegesetzes
Die Novelle 2026 trägt drei klare Botschaften: Digitalisierung ist Pflicht (alles über EOJN RH), der Bieterschutz wird gestärkt (Einspruch beim Behördenleiter, De-minimis-Schwelle für Steuerschulden, Frist zur Begleichung) und die Vorverfahren werden strenger (obligatorische Konsultation, vorheriger Hinweis vor einer Beschwerde).
Wenn Sie Auftraggeber sind, haben Sie bis zum 16. August 2026 Zeit, Ihren allgemeinen Akt anzugleichen — warten Sie nicht. Wenn Sie Bieter sind, lernen Sie das neue Beschwerdeverfahren und halten Sie Ihre Steuerkonten in Ordnung. Die Vorteile existieren, aber man muss sie zu nutzen wissen.
Über den Autor — Anwaltskanzlei Toni Primorac
Rechtsanwalt Toni Primorac leitet die Anwaltskanzlei Toni Primorac mit Sitz in Rijeka, spezialisiert auf öffentliche Auftragsvergabe, Arbeitsrecht, Vertragsrecht und die Beratung von Unternehmen und öffentlichen Stellen. Die Kanzlei bietet Auftraggebern und Wirtschaftsteilnehmern rechtliche Unterstützung in allen Phasen des Vergabeverfahrens — von der Erstellung der Unterlagen und allgemeinen Akte bis zur Vertretung in Beschwerdeverfahren vor der DKOM und in Verwaltungsstreitigkeiten.
Benötigen Sie rechtliche Unterstützung bei der Angleichung an das neue Vergabegesetz?
Wenn Ihr Auftraggeber seinen allgemeinen Akt angleichen muss oder Ihr Unternehmen eine Beschwerde vor der DKOM vorbereitet, kontaktieren Sie uns. Die Kanzlei Primorac Legal hilft bei:
- der Überprüfung und Angleichung der allgemeinen Akte über die einfache Beschaffung bis zur gesetzlichen Frist am 16. August 2026
- der Beratung zum Einspruch beim Behördenleiter und zum Beschwerdeverfahren vor der DKOM
- dem Schutz der Bieter im Fall eines rechtswidrigen Ausschlusses vom Verfahren
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